Die neuen Regelungen im Überblick:
Für Schleswig-Holstein ist die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr – also in Regionalzügen – zum 1. Januar abgeschafft. Die Regierung setzt künftig auf Eigenverantwortung und empfiehlt das Tragen einer Maske in Bus und Bahn. Wichtig: Im Fernverkehr dagegen bleibt die Maskenpflicht bestehen, hier muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden.
Das Infektionsschutzgesetz sieht seit dem 1. Oktober bundesweit unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe vor. Außerdem gelten Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Hier gilt weiter eine Maskenpflicht
- Im Krankenhaus müssen externe Personen, die keine Patientinnen oder Patienten sind, innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske tragen. Es genügt eine medizinische Maske.
- In Einrichtungen der Pflege müssen Mitarbeitende in Gemeinschaftsräumen und Fluren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Besucher müssen eine Maske tragen, nicht aber im geschlossenen Zimmer der Heimbewohner. Auch hier gilt, dass eine medizinische Maske getragen langt.
- Bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen müssen die angestellten sowie externen Mitarbeitenden und auch Besucher in Gemeinschaftsräumen und Fluren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken.
Quelle NDR